Wölfe in Werfen und Niedernsill können per Verordnung entnommen werden

Fotos: Privat

Wölfe haben auf dem Gemeindegebiet von Werfen (fünf Schafe) und Niedernsill (vier Schafe) gerissen und können laut Verordnung ab 16. Juli 2025 0 Uhr entnommen werden. „Wir mussten schnell handeln, da noch viele Almtiere in den betroffenen Regionen in Gefahr sind. Und genau das haben Landesregierung und Landesverwaltung gemacht“, betont Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek.

Die Rissbilder waren sowohl in Werfen als auch in Niedernsill eindeutig, Wölfe haben in diesen Regionen in den vergangenen Tagen insgesamt neun Schafe gerissen. „Wir gehen in diesem Fall durch die Distanz zwischen Werfen und Niedernsill von zwei verschiedenen Wölfen aus. Rasches Handeln ist hier sehr wichtig, da noch zahlreiche Almtiere auf den Bergweiden sind“, so Hannes Üblagger, Wolfsbeauftragter des Landes Salzburg.

Svazek: „Verordnung in Rekordzeit.“

Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek sichert den betroffenen Almbauern in diesem Gebiet schnelle und volle Unterstützung zu und unterstreicht ihr vollstes Vertrauen in die Jägerschaft. „Diese Maßnahmengebietsverordnung wurde in Zusammenarbeit von Landesregierung und Landesverwaltung in Rekordzeit erlassen, um die Schadwölfe auf Verordnungsbasis entnehmen zu können. Jetzt werden die Jägerinnen und Jäger alles daran setzen, die Schadwölfe verordnungskonform zu entnehmen. Der Almsommer ist in vollem Gange, wir lassen die Landwirte hier sicher nicht alleine“, versichert Svazek.

Maßnahmengebietsverordnung gilt ab Mitternacht

Die Maßnahmengebietsverordnung umfasst die Gebiete rund um die Rissstellen in Werfen und Niedernsill. Die Wölfe dürften in einem Umkreis von zehn Kilometer von den Rissstellen entnommen werden. Die Verordnung gilt ab 16. Juli 2025 0 Uhr, also ab heute Mitternacht und ist bis 15. November 2025 gültig.

Weitere Informationen

Ausug aus der Verordnung: Die Entnahme eines Schadwolfes ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Riss- beziehungsweise Verletzungsereignis erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem die Riss- beziehungsweise Verletzungsereignisse stattgefunden haben, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um die zuletzt festgestellten Riss- beziehungsweise Verletzungsereignisse erfolgen. Endet der 10 km-Radius inmitten eines Jagdgebietes, ist die Entnahme im gesamten Jagdgebiet und nicht nur in jenem Jagdgebietsteil, der innerhalb des Radius liegt, zulässig.